Der Niedersächsische Landtag hat ein neues Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG) beschlossen. Es ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten und ersetzt das derzeit noch gültige Gaststättenrecht des Bundes (GastG).
Kernpunkt des neuen Niedersächsischen Gaststättengesetzes ist der Übergang vom bislang „erlaubnispflichtigen" zum künftig „anzeigepflichtigen" Gewerbe.
Ab dem 01.01.2012 muss ein Gewerbetreibender die Eröffnung seines Betriebes spätestens vier Wochen vorher bei der Gemeinde Glandorf anzeigen. Dies gilt auch, wenn der Betrieb nur für kurze Zeit ausgeübt werden soll (z.B. Ausschank auf Festen, Bierwagen, Verzehrstände auf Stadt- oder Straßenfesten).
Die Anzeigepflicht besteht also auch für die früheren vorübergehenden Gestattungen bei Alkoholausschank nach § 12 GastG und neuerdings auch für die Abgabe alkoholfreier Getränke und zubereiteter Speisen.
Die Nichteinhaltung der Vier-Wochen-Frist bei der Anzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden kann.
Die Anzeige ersetzt nicht die Erfordernisse nach anderen Fachgesetzen (z. B. Baugenehmigung, lebensmittelrechtliche Unterrichtung). Die Angaben aus der Anzeige werden daher dem Finanzamt, der für die Bauaufsicht, den Immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zuständigen Behörden zur Kenntnis übermittelt.
Sollen in dem Gaststättenbetrieb auch alkoholische Getränke angeboten werden, so prüft die Gemeinde die persönliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit sind grundsätzlich folgende Unterlagen zu beantragen bzw. mit der Gewerbeanzeige bei der Gemeinde Glandorf einzureichen:Eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (polizeiliches Führungszeugnis) - Belegart 0
und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister - Belegart 9 Die beschriebene Anzeigepflicht gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbstständigen Zweigstelle und auch für die Ausdehnung des bisherigen Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen.
Auch der Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs wird im Gesetz mehr Gewicht verliehen. So muss mindestens ein alkoholfreies Getränk günstiger sein, als das entsprechende preiswerteste alkoholische Getränk. Die Berechnung erfolgt dabei auf der Basis des herunter- bzw. herauf- gerechneten Preises für einen Liter der Getränke. Außerdem darf der Gastwirt an erkennbar Betrunkene keinen Alkohol ausschenken und muss seinen Gästen die kostenlose Nutzung der Toiletten gestatten.
Übergangsregelungen: Die nach dem alten Gaststättenrecht erteilten und derzeit noch geltenden Erlaubnisse und Gestattungen verlieren durch das neue NGastG ihre Wirksamkeit. Die dazu erteilten Auflagen und Anordnungen gelten allerdings fort. Eine Anzeigepflicht der bereits bestehenden und genehmigten Gaststätten besteht nicht.
Den Vordruck zur Anzeigepflicht hält der Fachdienst Bürgerservice bereit. Er kann auch hier heruntergeladen werden.
Für die Beantwortung von Fragen steht Ihnen Herr Gerding (Telefon: 949914) gern zur Verfügung.
Vordruck zur Anzeigepflicht
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